11. Sep 2020 | Recht
BSG urteilt zum Wohngruppenzuschlag

Das urteilten die Kasseler Richter in drei am Donnerstag verkündeten Entscheidungen. (AZ: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R). Der 3. Senat misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt, heißt e sin der Pressemitteilung des BSG.
In den Streitfällen lehnten die Krankenkassen den Wohngruppenzuschlag aus unterschiedlichen Gründen ab. So wurde gerügt, dass die Wohngruppe nicht gemeinschaftlich eine Person für die zu übernehmende Organisationsarbeit bestimmt hat. Eine juristische Person, etwa ein Pflegedienst, der Mitarbeiter delegiert, sei nicht erlaubt. Die Versorgung der Bewohner sei zudem mit einer stationären Versorgung vergleichbar. Auch wurde moniert, dass die Räumlichkeiten der Bewohner gar nicht auf eine Wohngruppe hinwiesen.
Dem widersprach nun das BSG und verwies auf den gesetzlichen Zweck des Wohngruppenzuschlags. Dieser solle pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmteres Leben in neuen Wohnformen ermöglichen. Bei "einer beauftragten Person", dürfe es sich auch um mehrere Personen oder um eine juristische Person handeln. Die in der Wohngruppe tätigen Personen müssten aber namentlich genannt werden und dort regelmäßig präsent sein.
Eigene Räumlichkeiten mit Bad und Küchenzeile stünden einem Wohngruppenzuschlag nicht entgegen. Wichtig für eine "gemeinschaftliche Wohnung" sei, dass die Bewohner Gemeinschaftseinrichtungen wie einen Gemeinschaftsraum oder -küche nutzen könnten. Keinen Wohngruppenzuschlag gebe es allerdings, wenn es sich bei der Versorgung der Bewohner um eine verkappte vollstationäre Versorgung handele. Das BSG verwies wegen fehlender Feststellungen alle drei Verfahren an die jeweiligen Vorinstanzen zurück.

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