Eine verpflichtende Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht am 7. November.Foto: Pflegekammer Niedersachsen
07. Nov 2018 | News
Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover am 7. November entschieden. Zwei Mitglieder hatten zuvor gegen eine verpflichtende Mitgliedschaft geklagt, da sie ihre Grundrechte verletzt sahen.

Die Errichtung der Pflegekammer verfolge nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und sei auch sonst verhältnismäßig. "Die beiden Urteile bestätigen eindeutig die Verfassungsmäßigkeit des Kammergesetzes für Heilberufe in der Pflege (PflegeKG)", sagte Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke nach der Urteilsverkündung.
In den beiden Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Kammermitgliedschaft. Die Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheims sowie eine in einem Krankenhaus tätige Fallmanagerin, beide Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, hatten gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen geklagt. Die Fallmanagerin war zudem der Auffassung, eine reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auszuüben. "Die Urteile sind aus pflegepolitischer Sicht äußerst positiv zu bewerten", sagt die Präsidentin. Pflege sei mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG sieht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Pflegekammer auch dann vor, wenn bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Berufsausbildung in einem der drei Pflegeberufe eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden können. Eine Berufsausübung im Sinne des PflegeKG liegt also auch dann vor, wenn Pflegefachpersonen zum Beispiel im Management, der Lehre, der Verwaltung oder der Beratung Kenntnisse aus der pflegerischen Ausbildung anwenden. Dieser Gesetzesauslegung folgte auch das Verwaltungsgericht Hannover. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

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