Für den Investitionskostenantrag gilt die Frist bis Ende des Jahres für Träger im Mietmodell. Foto: Fotolia/peshkov
06. Aug 2018 | Management
Einrichtungen im Mietmodell müssen Antrag bis Ende des Jahres stellen
Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe steht nun endgültig fest, dass sämtliche Träger, deren Einrichtungen im Mietmodell betrieben werden, bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Folgeantrag bzw. Erstantrag über PfAD.invest stellen müssen.

Nach der Allgemeinverfügung des MAGS vom 11. Juli 2018 sind nämlich sämtliche Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die derzeit nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen, verpflichtet, die für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ab dem 1. Januar 2019 notwendigen Anträge (Feststellung- und Festsetzungsanträge) bis zum 14. September 2018 bei den zuständigen Landschaftsverbänden zu stellen. Das meldet die Wirtschaftsfprüfung und Unternehmensberatung Solidaris .
Diese Frist sei jedoch nicht als Ausschlussfrist zu verstehen. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt. Allerdings wird durch die Landschaftsverbände darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung nach Ablauf des 14. September 2018 wohl in der Praxis dazu führen wird, dass erst mit einer Bescheidung im Laufe des Januars 2019 gerechnet werden kann und der Träger dann eine Rückrechnung zum 1. Januar 2019 vornehmen muss.

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